>>>>>Empfehlung von Hospiz Österreich für die Errichtung einer Patientenverfügung (PV) und einer Vorsorgevollmacht
PATIENTENVERFÜGUNG:
Wir empfehlen die Verwendung des Formulars, das in der Broschüre zur Patientenverfügung enthalten ist, die HOSPIZ ÖSTERREICH und die ARGE Patientenanwält:innen herausgeben. Sie können die Broschüre und das Formular unter „Publikationen“ bestellen bzw. herunterladen.
VORSORGEVOLLMACHT:
Das Formular kann unter „Publikationen“ herunterladen werden.
Wenn Sie eine Patientenverfügung errichten möchten
- Es ist wichtig die Erläuterungen und Formulierungshilfen in der Broschüre aufmerksam zu lesen und zu überdenken, um Klarheit zu gewinnen, ob es für Sie sinnvoll und richtig ist, jetzt eine Patientenverfügung zu errichten.
- Überlegen Sie, mit welchen Angehörigen oder vertrauten Personen Sie darüber sprechen können, was zu tun oder zu lassen ist, für den Fall dass Sie sich selbst nicht mehr äußern können. Bei solchen Gesprächen kann das Vertrauen wachsen, zwischen Ihnen und Ihren Angehörigen, zwischen Ihnen und jenen, die Sie begleiten und pflegen. Wahrscheinlich werden Sie Geduld brauchen, weil oft gerade jenen Menschen, die Sie lieben, das Gespräch über schwierige Situationen am Lebensende und das Sterben nicht ganz leicht fallen wird.
- Vereinbaren Sie mit dem Hausarzt/der Hausärztin oder einem anderen Arzt/einer Ärztin Ihres Vertrauens einen geeigneten Termin, an dem er/sie sich für ein Beratungsgespräch Zeit nehmen kann. Ihm/ihr sollten Sie vor allem sagen, welche Behandlungen Sie in der letzten Lebensphase auf keinen Fall haben möchten. Er/sie sollte Ihnen die jeweiligen medizinischen Folgen erklären. Ob dies im Rahmen eines normalen Ordinationsbesuches geschehen kann oder ob Sie einen Privattermin (allenfalls auch bezahlten) dafür beanspruchen wollen, sollten Sie vorher klären.
- Bitte beachten Sie, dass die PV so lange eine Bringschuld ist, bis ELGA vollständig eingeführt ist. In der Novelle zum Patientenverfügungsgesetz 2018 wird festgehalten, dass ELGA eine zentrale Speicherung und verpflichtende Abfrage von PV ermöglichen wird. – Das bedeutet, dass Sie bis dahin oder wenn Sie an ELGA nicht teilnehmen, dafür sorgen müssen, dass jene Personen, die die PV umsetzen oder darüber Bescheid wissen müssen, wenn Sie nicht mehr selbst bestimmen können, eine Kopie Ihrer aktuellen PV haben. Dazu gehören z.B. Ihr Arzt, Ihre Ärztin, die von Ihnen in der PV benannten Vertrauenspersonen, Ihre Verwandten. Nehmen Sie Ihre PV mit, wenn Sie für eine Operation oder Behandlung in ein Krankenhaus gehen, und bitten Sie darum, die PV als Kopie oder eingescannt ins Patientendokumentationssystem aufzunehmen. Wenn Sie in einem Pflegeheim wohnen, bitten Sie die Stationsleitung, Ihre PV als Kopie in die Dokumentation aufzunehmen. Wenn Sie eine PV erneuern, müssen (beglaubigte) Kopien der erneuerten PV an diese Personen verteilt werden. Das Original verbleibt immer bei Ihnen selbst.
- Eine Patientenverfügung ist keine Versicherung dafür, dass in den letzten Wochen und Tagen alles genau so ablaufen wird, wie Sie es jetzt wünschen. Das Sterben des Menschen ist nicht planbar.
- Die Gewissheit, dass Leben und Sterben nicht nur in der eigenen Hand liegen, kann für gläubige Menschen gerade für Zeiten des Krankseins oder der Demenz tröstlich sein.
Wann ist eine verbindliche Patientenverfügung zu empfehlen?
- Grundsätzlich hängt die Entscheidung, ob eine verbindliche oder eine andere Patientenverfügung das passende Instrument ist, von vielen Faktoren und insbesondere dem Willen der Errichtenden ab. Alles Folgende ist daher nur als Hinweis und nicht als Empfehlung zu verstehen.
- Für gesunde und jüngere Menschen kann eine andere (nicht verbindliche) Patientenverfügung, die mit ärztlicher Beratung errichtet wurde, die adäquate Form sein. Sie versorgt ÄrztInnen und Pflegeteams mit jenen Informationen, die dem Patienten/der Patientin wichtig sind.
- Mit einer anderen (nicht verbindlichen) Patientenverfügung geht man weniger Risiko ein, weil diese nicht rechtlich an etwas bindet, was man in unvorhersehbaren Situationen eventuell doch nicht haben will. Sie lässt auch eine andere Vorgehensweise zu, sollte diese in der aktuellen Situation mehr dem Willen entsprechen, der in der PV ausgedrückt wird.
- Eine andere (nicht verbindliche) Patientenverfügung erfordert keine Beglaubigung durch eine/n NotarIn oder Rechtsanwalt/Rechtsanwältin oder rechtskundige VertreterIn eines Erwachsenenschutzvereins.
- Die Kombination einer anderen (nicht verbindlichen) Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht, die auch schwerwiegende medizinische Entscheidungen beinhaltet, umfasst sowohl Zustimmung zu als auch Ablehnung von medizinischen Maßnahmen und kann in bestimmten Fällen eine gute Wahl sein.
- Bitte beachten Sie im Zusammenhang mit einer Vorsorgevollmacht, dass zur Ablehnung bestimmter medizinischer Maßnahmen eine entsprechende Patientenverfügung der betroffenen Person vorliegen muss und dies weder durch eine Vorsorgevollmacht oder eine Form der Erwachsenenvertretung erreicht werden kann. Vorsorgebevollmächtigte können zu Behandlungen, Operationen etc. zustimmen, aber niemals Behandlungen an Stelle der Vollmachtgeberin/des Vollmachtgebers ablehnen. Ablehnungen von medizinischen Behandlungen sind ein höchstpersönliches Recht, das nicht delegiert werden kann.
- Eine verbindliche Patientenverfügung kann sinnvoll sein, wenn eine Grunderkrankung vorliegt, eine Krankheit schon sehr weit fortgeschritten ist oder ein sehr hohes Alter erreicht ist. Also in all jenen Fällen, wo man gut abschätzen kann, welche Situationen eintreten könnten und was man in diesen Fällen jeweils ablehnt.
- Eine verbindliche PV bindet die Ärzte und Ärztinnen und erlaubt keinen Spielraum.
- Die Umsetzung einer verbindlichen PV kann trotz Erfüllung aller Formvorschriften nicht möglich sein, wenn die Beschreibung der abgelehnten Maßnahmen zu ungenau ist oder wenn sich der Stand der medizinischen Wissenschaft wesentlich geändert hat.
- Kostenlose Informationen und Beratungen gibt es bei den Patientenanwälten und in vielen Hospiz- oder Palliativinstitutionen. Eine Liste über einige Beratungsmöglichkeiten finden Sie hier
Vorlagen für Patientenverfügungen bei neurologischen Erkrankungen
Die Öst. Gesellschaft für Neurologie hat auf ihrer Website Vorlagen für Patientenverfügungen bei neurologischen Erkrankungen veröffentlicht. Speziell neurologisch schwer Erkrankte nutzen das Instrument der Vorsorge vermehrt.
Quelle: Öst. Gesellschaft für Neurologie https://www.oegn.at/patientenverfuegungen/
Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht ist eine vorsorglich eingeräumte Vollmacht, die erst dann wirksam wird, wenn die Person für die davon umfassten Angelegenheiten nicht mehr entscheidungsfähig ist. In der Regel wird eine Vorsorgevollmacht einer nahestehenden Person erteilt (z.B. Angehörige, Freunde, Nachbarn etc.).
Die Entscheidung, welcher Person die Vollmacht im Vorsorgefall erteilt wird, sollte gut überlegt sein. Grundsätzlich kann jede volljährige Person Vorsorgebevollmächtigte/Vorsorgebevollmächtigter sei, außer die Person kann selbst ihre Angelegenheiten nicht ausreichend besorgen oder sie steht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einer Einrichtung stehen, von der die Person betreut wird (z.B. Pflegerin/Pfleger in einem Heim).
Die Vorsorgevollmacht kann nur vor einer Notarin/einem Notar, einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt oder in einfachen Fällen auch vor einem Erwachsenenschutzverein errichtet werden. Sie muss schriftlich sein. Eine weitere Voraussetzung für die Errichtung ist die Geschäftsfähigkeit.
Gibt es bestimmte Vermögenswerte oder sind für die Errichtung besondere Rechtskenntnisse notwendig, dann kann die Vorsorgevollmacht nur bei Vertreterinnen/Vertretern der Rechtsberufe (Notariat, Anwaltschaft) errichtet werden.
Die Vorsorgevollmacht wird im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert. Erst mit Eintritt und Eintragung des Vorsorgefalls, also wenn die Person nicht mehr entscheidungsfähig ist, wird die Vorsorgevollmacht wirksam.
Zuständigkeitsbereich des Vorsorgebevollmächtigten
Die vertretene Person wird in ihrer Geschäftsfähigkeit nicht automatisch eingeschränkt, auch wenn sie eine Vertretungsperson hat. Wenn die vertretene Person entscheidungsfähig ist, kann sie auch weiter gültig Geschäfte abschließen. Nur wenn sie nicht entscheidungsfähig ist, ist zur Wirksamkeit des Geschäfts die Zustimmung der Vertretungsperson erforderlich!
Der Wirkungsbereich der/des Vorsorgebevollmächtigten kann individuell festgelegt werden. Die Vertretung kann auch nur für
- ein ganz bestimmtes Geschäft (B. Verkauf einer Liegenschaft)
- für generelle Angelegenheiten (B. Vermögensverwaltung)
erfolgen.
Die Vorsorgevollmacht wird dann wirksam, wenn die Person die Entscheidungsfähigkeit in jenen Angelegenheiten verliert, für die sie vorgesorgt hat. Dann können die zu vertretende Person und die/der Vorsorgebevollmächtigte die Errichtungsstelle aufsuchen und den Eintritt des Vorsorgefalls eintragen lassen.
Um den Verlust der Entscheidungsfähigkeit zu bescheinigen ist die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses notwendig.
Die Vorsorgevollmacht endet
- mit dem Tod der vertretenen Person,
- mit dem Tod der/des Vorsorgebevollmächtigten,
- wenn ein Gericht die Vorsorgevollmacht mit Beschluss beendet (beispielsweise weil die Vorsorgebevollmächtigte/der Vorsorgebevollmächtigte nicht zum Wohl der vertretenen Person handelt),
- mit Eintragung der Kündigung, des Widerrufs oder des Wegfalls des Vorsorgefalls im ÖZVV.
Die Vorsorgevollmacht ist nicht zeitlich befristet.
Die vertretene Person kann die Vorsorgevollmacht jederzeit widerrufen! Sie muss dazu zu einer der Eintragungsstellen (Notarin/Notar, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt, allenfalls auch Erwachsenenschutzverein) gehen und den Widerruf eintragen lassen.
Wenn die vertretene Person die Entscheidungsfähigkeit für die in der Vorsorgevollmacht genannten Angelegenheiten wiedererlangt, muss dies im ÖZVV eingetragen werden. Damit ist die Vorsorgevollmacht beendet. Kommt es erneut zu einem Verlust der Entscheidungsfähigkeit, kann dieser wieder registriert werden und die Vorsorgevollmacht wird erneut wirksam.
Kosten einer Vorsorgevollmacht
Je nachdem, bei welcher Errichtungsstelle (Notarin/Notar, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt, Erwachsenenschutzverein) die Vorsorgevollmacht errichtet wird, unterscheiden sich die Kosten.
Bei den Erwachsenenschutzvereinen sind feste Tarife vereinbart. Die Registrierung kostet 10 Euro. Diese Kosten fallen an, soweit dadurch die Befriedigung der Lebensbedürfnisse der vertretenen Person nicht gefährdet wird.
Bei einer Notarin/einem Notar, einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt werden die Kosten individuell vereinbart.
Es ist möglich, in der Vorsorgevollmacht einen Aufwandersatz oder Entgelt für die vorsorgebevollmächtigte Person festzulegen.
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