Entscheidungen für das Lebensende

Klare Regelungen am Lebensende machen vieles leichter – für die Betroffenen ebenso wie für ihre Angehörigen und die beteiligten MedizinerInnen und PflegerInnen. Wer sich mit den Entscheidungen für das Lebensende auseinandersetzt,  solange er/sie noch entscheidungsfähig ist, kann so vielen Unsicherheiten und möglichen Missverständnissen später vorbauen. Das kann bereits in jüngeren Jahren und bester gesundheitlicher Verfassung geschehen. Keine der Entscheidungen ist endgültig, jede kann jederzeit widerrufen und geändert werden.

Wie PatientInnen ihren Willen äußern können

In Österreich gibt es eine Reihe von Möglichkeiten, eigene Wünsche für die Behandlung am Lebensende im Voraus festzuhalten und damit die eigene Autonomie zu wahren, wenn die Entscheidungsfähigkeit nicht mehr gegeben sind:

 

Die rechtlichen Grundlagen

Juristisch gesehen geht es bei allen Fragen zur persönlichen Lebensqualität am Ende des Daseins um das Recht auf Selbstbestimmung. Alles Wesentliche dazu ist im Patientenverfügungsgesetz (PatVG) sowie im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt. Die Regelungen stellen sicher, dass alle Menschen bis zuletzt selbstbestimmt entscheiden können, wie sie betreut und behandelt werden. Selbst dann, wenn Entscheidungsfähigkeit oder Kommunikation durch Krankheit oder den beginnenden Sterbeprozess eingeschränkt sind.

Das Recht auf Selbstbestimmung

besagt, dass eine medizinische Behandlung ausschließlich mit Zustimmung der PatientInnen erfolgen darf. ÄrztInnen und Angehörige müssen eine Behandlungsverweigerung akzeptieren – egal, wie sie dazu stehen. Das schließt neben der medizinischen Behandlung im engeren Sinn auch alle Maßnahmen zur Lebenserhaltung wie zum Beispiel die künstliche Ernährung ein. Wer sich über eine Behandlungsverweigerung hinwegsetzt und PatientInnen gegen ihren Willen behandelt, macht sich nach dem Strafgesetz strafbar. Nämlich wegen „eigenmächtiger Heilbehandlung“ nach § 110 StGB.

Die wichtigsten PatientInnenrechte

sind in der Patientencharta geregelt. Es handelt sich dabei um eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, die von allen Bundesländern Österreichs in gleicher Weise unterschrieben wurde.

Darin enthalten sind:

  • das Recht auf Behandlung und Pflege (Abschnitt 2; enthält das Recht auf bestmögliche Schmerztherapie)
  • das Recht auf Achtung der Würde und Integrität (Abschnitt 3; enthält das Recht auf Kontakt und Besuche bzw. Personen vom Kontakt auszuschließen, das Recht auf seelsorgerliche Betreuung sowie das Recht auf Sterben in Würde)
  • das Recht auf Selbstbestimmung und Information (Abschnitt 4; enthält das Recht auf Aufklärung, das Recht auf Behandlungsverweigerung)
  • das Recht auf Dokumentation (Abschnitt 5; enthält das Recht auf Dokumentation von Willensäußerungen)

Für Kinder gibt es unter Abschnitt 6 noch weiterführende Bestimmungen.

Stellvertretend für alle Bundesländer finden Sie hier die Vereinbarung zwischen dem Bund und Wien.

Die Grenzen der Selbstbestimmung

Ein etwaiger Patient*innenwunsch nach Tötung auf Verlangen ist in Österreich aus rechtlichen Gründen unerfüllbar, da gemäß der geltenden österreichischen Rechtlage eine strafbare Handlung. Die Mitwirkung an der Selbsttötung ist gemäß § 78 StGB weiterhin strafbar, wenn jemand einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder, wenn die Hilfeleistung beim Suizid aus einem verwerflichen Beweggrund geschieht, bei Minderjährigen oder bei Personen, die nicht an einer schweren oder unheilbaren Krankheit leiden oder nicht ärztlich aufgeklärt wurden.
Das seit 1.1.2022 in Kraft getretene Sterbeverfügungsgesetz – StVfG stellt die Beihilfe zum Suizid straffrei, wenn volljährige, entscheidungsfähige, schwer oder unheilbar Kranke eine sogenannte Sterbeverfügung errichten. Diese kann frühestens 12 Wochen nach der verpflichtenden Aufklärung durch 2 Ärzt*innen (ein/e davon mit palliativmedizinischer Ausbildung) vor einem Notar oder einem Patientenanwalt errichtet werden und muss auch die Identifikationsdaten der Hilfe leistenden Person(en) enthalten.

Der Dachverband Hospiz Österreich lehnt sowohl Tötung auf Verlangen als auch assistierten Suizid ab und setzt sich dafür ein, dass alle Menschen, die es brauchen, Hospiz- und Palliativbetreuung erhalten. Der Dachverband Hospiz Österreich unterstützt alle Bestrebungen, das  Selbstbestimmungsrecht von Menschen, sei es durch Ablehnung einer Behandlung, durch Patientenverfügung und VSD Vorsorgedialog u.ä. zu wahren und das Sterben zuzulassen.

Die Patientenverfügung (PV)

Die Patientenverfügung hält fest, welche medizinischen Maßnahmen der verfügende Patient bzw. die verfügende Patientin zu welchem Zeitpunkt ablehnt. Die PV gibt es als verbindliche Patientenverfügung mit strengen Formvorschriften. Andere Patientenverfügungen, die nicht in allen Punkten die Formvorschriften für eine verbindliche erfüllen, müssen ebenso zur Ermittlung des Patientenwillens herangezogen werden. Sie müssen umso mehr berücksichtigt werden, je mehr sie den Formerfordernissen für eine verbindlichen Patientenverfügung entsprechen. Für alle gilt, dass die Verfüger:innen zum Zeitpunkt der Niederschrift einsichts-, urteils- und äußerungsfähig (entscheidungsfähig) sein müssen.

Alle Formen der Patientenverfügung müssen höchstpersönlich und freiwillig errichtet werden und können jederzeit widerrufen werden. Können die Betroffenen nicht mehr sprechen, genügt dazu ein Hand- oder Kopfzeichen. Ob mündlich oder mit Gesten formuliert, müssen Pflegepersonal bzw. ÄrztInnen den Widerruf der Verfügung in der PatientInnendokumentation vermerken.

Die medizinische Notfallversorgung, z.B. bei einem Unfall, bleibt von der PV unberührt.

Mehr Informationen zu Erstellung, Inhalt, Wirkung und die Empfehlungen von Hospiz Österreich finden Sie unter „Nützliches und Rechtliches“ PV

Online Kurs Patientenverfügung erstellen: 
kostenlos und ohne Anmeldung: Kursdauer: 37 Min.

https://selpers.com/brustkrebs/patientenverfuegung-erstellen/

Ein Video mit Erklärungen zur PV findet sich bei der NÖ Patientenanwaltschaft: http://medizinmediathek.vielgesundheit.at/

Sie können den Ratgeber zur Patientenverfügung mit Erläuterungen und einem Formular unter Publikationen bestellen oder herunterladen.

Die verbindliche Patientenverfügung ist seit der Novelle im Herbst 2018 acht Jahre gültig. Damit sie rechtswirksam wird, muss sie vor einem/r Rechtsanwält*in, Notar*in, bei der Patientenanwaltschaft oder einem/r rechtskundigen Vertreter*in eines Erwachsenenschutzvereins errichtet werden. Konkrete medizinische Maßnahmen schriftlich abzulehnen, genügt allein nicht. Es braucht auch den Nachweis, dass es eine ärztliche Beratung über die jeweilige Behandlung und die Folgen einer Behandlungsverweigerung gegeben hat, und eine genaue Beschreibung der Situationen, in denen die Maßnahmen abgelehnt werden. Ist die verbindliche PV rechtlich gedeckt, medizinisch korrekt formuliert, im Einklang mit den guten Sitten und nicht durch wesentliche neue medizinische Erkenntnisse überholt, muss sie von den behandelnden ÄrztInnen erfüllt werden, es gibt keinen Spielraum. – Eine Verlängerung einer bestehenden verbindlichen Patientenverfügung kann seit der Novelle 2018 ausschließlich bei einem Arzt/einer Ärztin erfolgen. Um eine Verlängerung handelt es sich, wenn inhaltlich nichts geändert wird. Bei inhaltlichen Änderungen muss sie neu errichtet werden.

Variante 1: Verbindliche Patientenverfügung

Die Rahmenbedingungen für das Verfassen aller anderen Patientenverfügungen sind weniger streng. In der Novelle zum Patientenverfügungsgestz 2018 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine solche Patientenverfügung bei der Ermittlung des PatientInnenwillens umso mehr zu berücksichtigen ist, je mehr sie die Voraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung erfüllt. Auch wenn es für das Erstellen einer solchen PV an sich keine Formvorschriften gibt, empfehlen wir eine ärztliche Beratung und raten zu einer möglichst konkreten Beschreibung der abgelehnten medizinischen Maßnahmen und der Situationen, wann diese Maßnahmen abgelehnt werden. In der Praxis haben sich Formularvorlagen wie das gemeinsame der ARGE Patientenanwaltschaften und des Dachverbandes Hospiz Österreich bewährt.  Obwohl eine solche PV unbegrenzt gültig ist, sollte in regelmäßigen Abständen (3-5 Jahre) schriftlich vermerkt werden, dass die PV nach wie vor den Willen des/der Betroffenen ausdrückt.  Jede PV dient als Richtschnur für medizinisches Handeln und muss bei der Entscheidungsfindung von Ärztinnen und Ärzten berücksichtigt werden. Bei PV, die nicht alle Erfordernisse einer verbindlichen PV erfüllen, obliegt die letzte Entscheidung dem Arzt, der Ärztin.

Variante 2: Andere Patientenverfügungen

Vertretung gemäß dem Erwachsenenschutzgesetz

Im Erwachsenenschutzgesetz werden vier Vertretungsformen unterschieden: Vorsorgevollmacht, gewählte, gesetzliche und gerichtliche Erwachsenenvertretung.

Die Vorsorgevollmacht (VV)

In einer VV kann eine voll entscheidungsfähige Person rechtzeitig und vorausschauend festlegen, wer im Fall des Verlusts der eigenen Entscheidungsfähigkeit als Vorsorgebevollmächtigte/r eingesetzt wird.

Die VV muss vor Rechtsanwalt/-anwältin, Notar/in oder Erwachsenenschutzverein schriftlich errichtet und ins Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen werden. Die VV ist  zeitlich unbefristet, da sie den Willen der Person darstellt. Der Wirkungsbereich wird jeweils individuell geregelt.

Eine VV in Verbindung mit einer anderen Patientenverfügung stellt nach derzeitiger Rechtslage am besten sicher, dass bei Verlust von Entscheidungsfähigkeit die eigenen Wünsche und Vorstellungen bezüglich medizinischer Maßnahmen erfüllt werden können.

Gewählte Erwachsenenvertretung

Ist eine Person nicht mehr voll entscheidungsfähig und liegt keine VV vor, so kann sie eine Vertrauensperson (Freundin, Freund, Familie, andere nahestehende Personen) für den Bedarfsfall als Vertreter/in wählen. Die Voraussetzung für die Erstellung einer gewählten EV ist, dass die Person die Tragweite einer Bevollmächtigung in Grundzügen versteht und sich entsprechend verhalten kann. Die Person muss allerdings nicht mehr voll entscheidungsfähig sein.

Die gewählte EV muss vor Rechtsanwalt/-anwältin, Notar/in oder Erwachsenenschutzverein schriftlich errichtet und ins Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen werden. Die gewählte EV ist  zeitlich unbefristet, da sie den Willen der gemindert entscheidungsfähigen Person darstellt. Der Wirkungsbereich wird jeweils individuell geregelt.

Gesetzliche Erwachsenenvertretung

Wenn eine Person ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann und nicht in Form einer VV oder gewählten EV Vorsorge getroffen hat, räumt das Gesetz nächsten Angehörigen (Eltern, volljährige Kinder, Geschwister, Ehegattin/e,..)  eine Vertretungsbefugnis ein. Die Familie muss sich dazu einig werden, wer die betroffene Person in welchen Angelegenheiten vertreten soll.

Diese Vertretungsbefugnis soll jedoch nicht wie bisher unmittelbar kraft Gesetzes eintreten, sondern nur dann bestehen, wenn sie vor Rechtsanwalt/-anwältin, Notar/in oder Erwachsenenschutzverein schriftlich errichtet und ins Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen wurde. Die gesetzliche EV läuft nach 3 Jahren automatisch ab, kann allerdings neu eingetragen werden.

Der Wirkungsbereich wird jeweils individuell geregelt. Kann sich die Familie nicht einigen, ist an eine gerichtliche EV zu denken.

Gerichtliche Erwachsenenvertretung  (gerichtliche EV)

Ist keine andere Vertretungsform möglich oder tunlich, wird in einem gerichtlichen Verfahren geklärt, ob und in welchem Umfang eine Person eine gerichtliche EV benötigt. Eine gerichtliche Erwachsenenvertretung kann nur für aktuelle Angelegenheiten bestellt werden (z.B. beim Abschluss von Verträgen, beim Klären der Wohnungssituation,…). Vorrangig sollen auch dabei nahestehende geeignete Personen (z.B. nahe Angehörige) als gerichtliche EV tätig werden. Wenn diese nicht vorhanden/geeignet sind, können z.B. Erwachsenenschutzvereine als gerichtliche EV bestellt werden. Diese müssen genau beschrieben sein.

Die gerichtliche EV wird durch gerichtliche Bestellung errichtet. Der Wirkungsbereich wird jeweils individuell geregelt. Die Wirkungsdauer der gerichtlichen EV endet mit Erledigung der Aufgabe bzw. spätestens nach 3 Jahren. Sie kann allerdings neu eingetragen werden.

Die Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht (VV) wirkt dann, wenn die/der VollmachtgeberIn im Krankheits- oder Sterbeprozess die Entscheidungsfähigkeit verliert. Das Recht zum Entscheiden geht dann auf eine von den VollmachtgeberInnen selbst gewählte Bezugsperson als VertreterIn über. In der VV regeln die VollmachtgeberInnen auch, für welche Angelegenheiten sie ihren VertreterInnen die Vollmacht erteilen. Das können beispielsweise medizinische, wirtschaftliche oder finanzielle Angelegenheiten sein.

Was dürfen Angehörige und nahestehende Personen entscheiden?

Angehörige und nahestehenden Personen von entscheidungsfähigen Menschen haben per se keine Mitbestimmungsrechte. Sie können entscheidungsfähige PatientInnen beraten. Wenn deren Entscheidungsfähigkeit gemindert oder nicht mehr gegeben ist, können Angehörige oder nahestehende Personen als gewählte oder gesetzliche ErwachsenenvertreterInnen oder als Vorsorgebevollmächtigte Einfluss nehmen. Als Angehörige gelten insbesondere Eltern, volljährige Kinder, im gemeinsamen Haushalt lebende EhegattInnen sowie LebensgefährtInnen, wenn sie seit drei Jahren im gemeinsamen Haushalt leben. Mehr zu den Voraussetzungen finden Sie unter  „Nützliches und Rechtliches“ – Erwachsenenvertretung.

Geht es aber um die Ablehnung einer medizinischen Behandlung, ist eine rechtzeitig errichtete Patientenverfügung der/des nun nicht mehr entscheidungsfähigen Menschen erforderlich, da solche Ablehnungen nur höchstpersönlich verfügt werden können. Für alle anderen Bereiche wie z.B. die Zustimmung zu gewichtigen medizinischen Fragen wie eine Operation oder die Entscheidung für ein Pflegeheim benötigen Angehörige eine Vorsorgevollmacht. Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, brauchen ErwachsenenvertreterInnen, deren Aufgabenbereich diese Themen umfasst, eine gerichtliche Genehmigung.

Um zu verhindern, dass Personen Entscheidungen treffen, die vielleicht nicht mit den eigenen Vorstellungen übereinstimmen, ist es empfehlenswert, im Vorfeld eine bestimmte Person zur Bestellung als VertreterIn nach dem Erwachsenenschutzgesetz vorzuschlagen.

Diese sogenannte Erwachsenenvertreterverfügung kann am besten ein Teil einer Vorsorgevollmacht sein, aber auch unabhängig davon verfasst werden.

Wie eine Vorsorgevollmacht erteilt wird

Die gesetzliche Grundlage der VV sind die Paragrafen ab § 284f im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch ABGB. Um eine Vollmacht zu erteilen (juristisch gesprochen: zu errichten), muss die vollmachtgebende Person handlungs- und entscheidungsfähig sein. Solange die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit gegeben ist, kann sie diese Vollmacht jederzeit widerrufen.

Die Vollmacht selbst kann in einfachen Fällen bei einem Erwachsenenschutzverein, in allen anderen Fällen individuell von NotarInnen oder RechtsanwältInnen verfasst werden. Gültige Vorsorgevollmachten müssen ins Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen werden. Sehr zu empfehlen ist, dass dort auch der Verlust der Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit der VollmachtgeberInnen festgehalten wird, sobald er eingetreten und mit einem ärztlichen Zeugnis bestätigt worden ist. Ob der Verlust der Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit der VollmachtgeberInnen eingetragen werden muss, kann bei der Errichtung der Vollmacht ausdrücklich bekannt gegeben werden.

Die Vollmacht selbst erlischt mit dem Tod von VollmachtgeberIn oder (!) dem Tod des bzw. der Bevollmächtigten.

Detailliertere Informationen zu Erstellung, Inhalt und Wirkung finden Sie unter „Nützliches und Rechtliches“ – Vorsorgevollmacht.

Die Erwachsenenvertreterverfügung

Jeder volljährige Mensch kann durch eine Erwachsenenvertreterverfügung vorsorglich festlegen, wer im Falle des Verlustes seiner Entscheidungsfähigkeit die Erwachsenenvertretung übernehmen soll oder festlegen, wer nicht als VertreterIn eingesetzt werden soll.

Voraussetzung für die Errichtung ist Entscheidungsfähigkeit, es ist jedoch auch bei einer geminderten Entscheidungsfähigkeit möglich (Gewählte Erwachsenenvertretung).

Die Erwachsenenvertreterverfügung muss vor einer Notarin/einem Notar oder einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein errichtet und von diesen im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden.

VSD Vorsorgedialog® für Alten- und Pflegeheime

Im  Fokus des Vorsorgedialogs steht Ihr Wille als Bewohnerin/Bewohner eines Alten- und Pflegeheimes

Der Vorsorgedialog stellt ein Angebot des Pflegeheims an Sie als Bewohnerin bzw. Bewohner dar. Ein solches Gespräch kann daher nur in Ihrem Einvernehmen und auf Ihren Wunsch stattfinden.

Der Vorsorgedialog ist ein Gespräch zwischen Ihnen als Bewohnerin/Bewohner, Ihren Angehörigen, Ihren betreuenden Pflegenden und Ihrer Hausärztin/Ihrem Hausarzt.

Es geht in diesem Gespräch um Ihre Wünsche zu einem guten Leben im Heim sowie zu wichtigen Fragen in einer Krisensituation oder am Lebensende, wie Sondenernährung (PEG-Sonde), Reanimation, Therapiezieländerung und die Umstände, unter welchen eine Krankenhauseinweisung abgelehnt wird. Sie werden damit in die Lage versetzt, ihr Selbstbestimmungsrecht frühzeitig wahrzunehmen und entsprechende Handlungsanweisungen für einen späteren Zeitpunkt – bei eventuellem Verlust der Entscheidungsfähigkeit – festzulegen.

Diese Gespräche können geführt werden, wenn Sie das als Bewohnerin/Bewohner wünschen, damit im Krisenfall Notärzte/innen und Pflegepersonen eine gute Entscheidungsgrundlage haben und in Ihrem Sinne handeln können .

Zusatz für Angehörige mit Verwandten im Pflegeheim, die nicht mehr einsichts- und urteilsfähig sind: Oftmals ist es auch an Demenz erkrankten BewohnerInnen noch möglich, ihren erklärten Willen zu äußern. Insofern diese aber nur mehr eingeschränkt bzw. gar nicht mehr entscheidungsfähig sind, ist hier das Ziel des VSD Vorsorgedialog®, den mutmaßlichen Willen der BewohnerInnen möglichst authentisch zu erfassen. Dies gelingt durch die Zusammenschau aller in den Behandlungs- und Betreuungsprozess involvierten Kräfte gemeinsam mit den Äußerungen und Handlungen der Bewohnerin/des Bewohners. Das dokumentierte Ergebnis ist auch eine hilfreiche Entscheidungsgrundlage für allfällige gesetzliche VertreterInnen.

Der VSD Vorsorgedialog wurde unter der Leitung von Hospiz Österreich mit dem Beirat Hospizkultur und Palliative Care in der Grundversorgung und zahlreichen ExpertInnen speziell für die Alten- und Pflegeheime Österreichs entwickelt.

Die Eintragung im Widerspruchsregister

Dem Bundesgesetz für die Transplantation von menschlichen Organen (OTPG) folgend, dürfen in Österreich von jedem und jeder Verstorbenen Organe oder Gewebe zur Transplantation entnommen werden. Eine Organentnahme ist nur bei festgestelltem Hirntod und sonst gesunden Organen möglich. Wenn jemand nach langer Krankheit oder hochaltrig stirbt, trifft das – bis auf die Hornhautspende – meist nicht zu.

Eine Organentnahme ist ausgeschlossen, wenn der oder die Verstorbene dem zu Lebzeiten widersprochen hat. Dazu reicht es bereits, eine entsprechende handschriftliche Notiz bei den Ausweispapieren zu deponieren. Auch eine mündliche Willensäußerung gegenüber Angehörigen ist ein rechtswirksamer Widerspruch.

Die größte Sicherheit bietet die Eintragung in das Widerspruchsregister des Österreichischen Bundesinstituts für Gesundheitswesen (ÖBIG) und der Vergiftungsinformationszentrale. Alle Krankenanstalten sind zur Abfrage dieses Registers verpflichtet, bevor sie hirntoten PatientInnen Organe entnehmen dürfen. Die Abfrage erfolgt über die Sozialversicherungsnummer.

Die Eintragung ist relativ einfach. Es reicht, ein Formular auszufüllen und der GÖG (Gesundheit Österreich GmbH) zu senden, die die Eintragung anschließend bestätigt.

Der Widerspruch kann jederzeit geändert oder gelöscht werden und hat keinen(!) Einfluss auf den Erhalt eines Organs. Auch wer im Widerspruchsregister eingetragen ist,  erhält selbst ein Organ, wenn sie/er es braucht!

Das Formular zur Eintragung in das Widerspruchsregister sowie weiter Informationen dazu finden Sie hier .

Das Testament

Das Testament ist eine Möglichkeit über den Verbleib des eigenen Vermögens (Grundstücke, Lebensversicherungen, Bargeld, Sparbücher, Möbel, sonstige Wertgegenstände, etc.) nach dem eigenen Tod zu verfügen. Insofern bietet auch das Testament eine Möglichkeit zur Selbstbestimmung.

Wenn kein Testament vorliegt, gilt in jedem Fall die gesetzliche Erbfolgeregelung. Falls es mehr als einen mögliche/n Erben/Erbin gibt, empfiehlt es sich ein Testament, vorzugsweise bei einem Notar, einer Notarin, einer Anwältin oder einem Anwalt zu errichten. Auch eine oder mehrere Institution/en kann bzw. können in einem Testament zu Erben erklärt werden. Ebenso können sonstige Bezugspersonen, die nicht blutsverwandt sind, in einem Testament als ErbInnen eingesetzt werden. Gibt es kein Testament und keine gesetzlichen ErbInnen, fällt das Vermögen dem Staat Österreich zu.

Für genauere Informationen kontaktieren Sie bitte einen Notar/eine Notarin oder eine Anwältin/einen Anwalt Ihres Vertrauens.