>>>>>Palliative Notfallmedikation

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Das Projekt „Vorsorge in der Praxis – Palliative Notfallmedikation“ wird von HOSPIZ ÖSTERREICH umgesetzt und vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) gefördert. Ziel ist, die optimale Versorgung von schwer kranken, sterbenden Menschen in der Terminalphase ihres Lebens zu ermöglichen durch die Bereitstellung von notwendigen Palliativen Notfallmedikamenten. HOSPIZ ÖSTERREICH hat dafür einen Einführungsprozess zur Kostenrefundierung der benötigten Palliativen Notfallmedikamente in den Einrichtungen.

Warum sind patientenunabhängig gelagerte Palliative Notfallmedikamente für Patient:innen, Mitarbeitende und Angehörige so wichtig?

  1. Schnelle Verfügbarkeit: Palliative Notfallmedikamente sind entscheidend, um in akuten Situationen schnell und effektiv handeln zu können. Die Möglichkeit, diese Medikamente ohne spezifische Patientenbindung zu lagern, ermöglicht eine sofortige Reaktion auf Notfälle, was für die betroffenen Personen sowie das Pflege- und Betreuungspersonal von großer Bedeutung ist und Sicherheit gibt.
  2. Verbesserte Lebensqualität: Die rechtzeitige Gabe von palliativmedizinischen Medikamenten kann Schmerzen und andere belastende Symptome schnell lindern. Dies trägt maßgeblich zur Lebensqualität der Bewohner:innen, Patient:innen und deren Angehörigen bei.
  3. Entlastung des Pflege- und Betreuungspersonals: Durch die Möglichkeit, diese Medikamente vorrätig zu haben, wird das Personal entlastet. Sie können in kritischen Situationen schneller handeln, ohne auf die Beschaffung von Medikamenten warten zu müssen.

Um in den Einrichtungen die Abläufe und Prozesse gut planen zu können, finden Sie hier ein Dokument mit Empfehlungen für Einrichtungen der stationären Pflege und Betreuung, Stationäre Hospize und Tageshospize.

Für den Prozess in einem Mobilen Palliativteam finden Sie hier eine Empfehlung.

Weiters stellen wir Ihnen eine Übersicht zu den gesetzlichen Grundlagen zur Verfügung.

Ein Informationsblatt zur Handhabung für Ärztinnen und Ärzte ist gerade in Abstimmung und folgt so bald wie möglich.


Seit 18.10.2024 steht für

– Einrichtungen der stationären Pflege und Betreuung
– Mobile Palliativteams
– Stationäre Hospizen
– Tageshospize

die Einreichplattform zur Verfügung!

      • Registrierung: Es gibt die Möglichkeit, sich als Träger mit mehreren Einrichtungen zu registrieren oder als einzelne Einrichtung – das ist unbedingt in Abstimmung mit dem Träger zu entscheiden.
      • Rechnungen hochladen: Ab sofort können Sie relevante Rechnungen hochladen.
      • Kostenrefundierung: Nach Prüfung der eingereichten Rechnungen werden die Kosten refundiert.

Die von der Österreichischen Palliativgesellschaft benannten Palliativen Notfallmedikamente können von niedergelassenen Ärzt:innen* mittels einer „pro institutione“ Verschreibung durch den Träger oder die Einrichtung beschafft werden. Angestellte Ärzt:innen beziehen diese über die Anstaltsapotheke „pro institutione“. Damit können alle sechs benannten Palliativen Notfallmedikamente patient:innenunabhängig in der Einrichtung gelagert werden.

      1. Die Beschaffung des suchtgifthaltigen Arzneimittels (SG-AM) „Vendal®“ erfolgt nach ärztlicher Verschreibung inkl. Suchtgiftvignette „pro institutione“ (Suchtgiftvignetten erhältlich über zuständige Bezirksverwaltungsbehörde).
      2. Die Beschaffung der anderen fünf Palliativen Notfallmedikamente erfolgt entweder
        • direkt durch Arzt/Ärztin für seinen/ihren Berufsbedarf in den Einrichtungen
        • oder durch ärztliche Verschreibung „pro institutione“.
* Die Medikamenten-Anschaffung für den Berufsbedarf nach § 57 Ärztegesetz bezieht sich auf freiberuflich tätige Ärzt:innen.

Informationen zum Projekt
Ausgangslage

Bisher gab es Versorgungsdefizite mit suchtgifthaltigen Medikamenten in Einrichtungen stationärer Pflege und Betreuung sowie in Mobilen Palliativteams. Es entstanden sehr belastende Situationen, in der sterbende Menschen nicht adäquat versorgt werden konnten, wenn diese Medikamente nicht patientenbezogen verordnet waren und daher in einem zeitintensiven Prozess erst beschafft werden mussten.

Mit 1. Februar 2024 wurde die Rechtslage geändert. Ärztinnen und Ärzten wurde nun die Möglichkeit eingeräumt, suchtgifthaltige Arzneimittel für ihren Berufsbedarf in einer Einrichtung der Hospiz- und Palliativversorgung, in Einrichtungen der stationären Pflege und Betreuung sowie im Rahmen der mobilen Palliativversorgung zu verschreiben. Es besteht dadurch die Möglichkeit, patient:innenunabhängig suchtgifthaltige Arzneimittel, die für den konkreten Berufsbedarf benötigt werden, von der Apotheke zu beziehen, um in dringenden Fällen die erforderlichen Medikamente unverzüglich bei der Hand zu haben oder bei Hausbesuchen mitzuführen.

Diese Medikamente dürfen seit der Novelle zur Suchtgiftverordnung in einer öffentlichen Apotheke beschafft und patient:innenunabhängig bevorratet werden. Bei Bedarf können sie an betroffene Menschen, entsprechend den gesetzlichen Vorgaben, verabreicht werden. Eine Finanzierung von Medikamenten durch die Krankenversicherungsträger kann lt. ASVG aber nur patientenbezogen erfolgen.

Ziel

Ziel ist es, dass für jeden Menschen, der in Österreich lebt und im Rahmen einer Hospiz- und Palliativversorgung in einer Einrichtung oder durch ein Mobiles Palliativteam versorgt wird, die Palliativen Notfallmedikamente lagernd sind und zur Symptomlinderung bereitstehen. Die Träger werden durch die Kostenübernahme durch das BMSGPK entlastet.

Prozessbeschreibung

Von einem Expert:innenteam der Österreichischen Palliativgesellschaft (OPG) wurden die am häufigsten benötigten Palliativen Notfallmedikamente zur Symptomlinderung sterbender Menschen benannt und mit der Österreichischen Ärztekammer, unter Einbeziehung des Referates für Geriatrie, akkordiert und als Empfehlung veröffentlicht. Die darin aufgelisteten Suchtgifte dürfen durch die Novelle zur Suchtgiftverordnung patient:innenunabhängig in den Einrichtungen der Hospiz- und Palliativversorgung, in Einrichtungen der stationären Pflege und Betreuung, im Rahmen der mobilen Palliativversorgung und in Arztordinationen bevorratet und bei Bedarf an betroffene Menschen, entsprechend den gesetzlichen Vorgaben, verabreicht werden.

Über eine ärztliche Verschreibung können die suchtgifthaltigen Palliativen Notfallmedikamente beschafft werden. Sie dürfen patient:innenunabhängig bevorratet und nach ärztlicher Anordnung (z.B. auch von Pflegepersonen) verabreicht werden. Die Anschaffungskosten der Palliativen Notfallmedikamente für Einrichtungen der stationären Pflege und Betreuung, für Mobile Palliativteams, Stationäre Hospize und Tageshospize werden aus Mitteln des BMSGPK refundiert.

Projektinformation

Palliative Notfallmedikamente

Diese Informationen werden nach Projektfortschritt ergänzt.

Bitte informieren Sie sich laufend!

Gefördert aus Mitteln des Sozialministeriums